Fachberater Richtlinien

Richtlinien der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH (IBG) und der Hochschule Bremerhaven (HS Bremerhaven) zur Anerkennung von „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“

Zur Seminarbeschreibung

§ 1 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung

(1) Die Fachberaterbezeichnung des IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der Hochschule Bremerhaven kann natürlichen Personen verliehen werden, die nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Die Verleihung setzt einen Antrag der jeweiligen Person voraus.

(2) Die verliehene Fachberaterbezeichnung lautet:

Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)

(3) Die Verleihung und Aufrechterhaltung der Fachberaterbezeichnungen der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der Hochschule Bremerhaven erfordern

(1)     den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 2) und

(2)     praktischer Erfahrungen (§ 3) in dem jeweiligen Fachgebiet und

(3)     ständige Fortbildung in dem jeweiligen Fachgebiet (§ 5).

§ 2 Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt oder durch eine Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fachberaterlehrgang. Besondere theoretische Kenntnisse liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(2) Die im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse ergeben sich für den/ die einzelnen Fachberater/innen (IBG GmbH/HS Bremerhaven) aus Anlage 1.

(3) Der Fachlehrgang muss – ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – eine Mindestdauer von mindestens 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebietes umfassen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Fachlehrgang ist durch mindestens zwei unter Aufsichtangefertigte schriftliche Klausurarbeiten, die sämtlich bestanden sind, mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 360 Minuten nachzuweisen. Für Teilnehmer mit einer schweren Behinderung ist die Bearbeitungszeit angemessen zu verlängern. Sofern eine oder beide schriftliche Klausurarbeiten nicht bestanden sind, kann die schriftliche Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden.

(5) Die Prüfungsaufgaben werden von der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der Hochschule Bremerhaven gestellt. Die HS Bremerhaven oder eine fachlich entsprechend qualifizierte und berechtigte Hochschullehrerin / ein fachlich entsprechend qualifizierter und berechtigter Hochschullehrer bestätigt der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH, dass zur Lösung der Prüfungsaufgaben besondere theoretische Kenntnisse nach Abs. 1 Satz 2 erforderlich sind. Die Bewertung der Arbeiten wird unter der verantwortlichen Leitung der HS Bremerhaven oder einer fachlich entsprechend qualifizierten und berechtigten Hochschullehrerin / eines fachlich entsprechend qualifizierten und berechtigten Hochschullehrers und unter der Beteiligung der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH durchgeführt.

(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Lehrgangs nach den Absätzen 2 bis 5 bestätigt die HS Bremerhaven der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH auf der Basis vorgelegter aussagekräftiger Unterlagen über die Lehrgangsinhalte, Dozenten und die Prüfungsaufgaben.

§ 3 Nachweis praktischer Erfahrungen

(1) Die praktischen Erfahrungen sind nachzuweisen entweder

  1. durch eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens drei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Person nach § 3 StBerG und fünf Fälle, die der Antragsteller persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat, oder
  2. durch zehn Fälle, die der Antragsteller als Person nach § 3 StBerG persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat.

(2) Die Fälle müssen der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der HS Bremerhaven nachgewiesen werden. Hierzu ist ein Antrag auf einem entsprechenden Vordruck der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH einzureichen. Dabei sind  Aktenzeichen, Gegenstand und Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Verfahrensstand anzugeben. Der Antragsteller hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Vertrauliche Daten sind, wenn sie eingereicht werden, vom Antragsteller in eigener Verantwortung unkenntlich zu machen.

§ 4 Verfahren der Anerkennung

(1) Anträge auf Anerkennung als Fachberater/-in sind auf Verlangen mit aussagefähigen Unterlagen bei der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH einzureichen. Über Anträge entscheidet ein von der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der Hochschulleitung der HS Bremerhaven gebildeter Fachausschuss. Der Fachausschuss setzt sich aus einem Mitglied der Geschäftsführung der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen  mbH, einem Mitglied der Hochschulleitung der HS Bremerhaven und mindestens einer qualifizierten Person aus jedem Fachgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2 (in der Regel dem fachlichen Leiter des  Lehrgangs) zusammen. Die qualifizierten Personen sollen Inhaber der jeweiligen  Fachberaterbezeichnung (IBG GmbH/HS Bremerhaven) oder in gleichwertiger Weise ausgewiesene Personen sein. Der Ausschuss tagt in der Besetzung mit dem Mitglied der Geschäftsführung der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH, dem Mitglied der Hochschulleitung der HS Bremerhaven und der qualifizierten Person aus dem Fachgebiet (dem fachlichen Leiter des Lehrgangs), für das der Antragsteller die Führung des Titels „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ begehrt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 5 nachzuweisen.

Der Antrag auf Anerkennung als Fachberater/in muss jedoch spätestens im Laufe des dritten Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem der Lehrgang endet, gestellt werden.

(3) Derselben Person dürfen höchstens zwei Fachberaterbezeichnungen vor IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH und der HS Bremerhaven verliehen werden.

§ 5 Fortbildungsverpflichtung und Qualitätssicherung

(1) Wer die Bezeichnung „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ führt, muss jährlich auf dem entsprechenden Fachgebiet mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen oder auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH unaufgefordert bis zum 31.03. eines Jahres für das vorangegangene Jahr nachzuweisen. Als Pflichtfortbildung für „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ werden mit voller Stundenzahl alle Veranstaltungen anerkannt, die speziell die Beratung der Mandate im Bereich der Gesundheitswesen, entsprechend des Inhalts der Fachberaterausbildung zum Gegenstand haben. Mit einem Multiplikator von 0,5 auf die Stundenzahl werden Veranstaltungen anerkannt, die allgemein für die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung von Freiberuflerpraxen geeignet sind. Nicht anerkannt werden Veranstaltungen, die weder speziell für die Beratung von Mandaten im Bereich der Gesundheitswesen noch für die Beratung von Freiberuflerpraxen konzipiert wurden.

Hinzugefügt am 10.01.2018:
(2) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare des IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH werden mit dem Multiplikator 1,0 auf die Stundenzahl der jeweiligen Veranstaltung anerkannt.

Hinzugefügt am 10.01.2018:
(3) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare von Steuerberaterkammern und Steuerberaterverbänden werden mit der dort ausgewiesenen Stundenzahl, die als Pflichtfortbildungsveranstaltung der jeweiligen Veranstaltung gekennzeichnet sind, anerkannt.

Hinzugefügt am 10.01.2018:
(4) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare des IFU-Instituts für Unternehmensführung GmbH werden mit dem Multiplikator 1,0 auf die Stundenzahl der jeweiligen Veranstaltung anerkannt.

Hinzugefügt am 10.01.2018:
(5) Hier nicht erwähnte Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen, die dazu geeignet sein sollen, die Voraussetzungen der Fortbildungsverpflichtungen zu erfüllen, können ihre Veranstaltungen für diese Zwecke bei der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH kostenpflichtig zertifizieren lassen. Durch Steuerberaterkammern und Steuerberaterverbände bereits zertifizierte Veranstaltungen werden mit der dort ausgewiesenen Stundenzahl, die als Pflichtfortbildungsveranstaltung der jeweiligen Veranstaltung gekennzeichnet sind, anerkannt.

Hinzugefügt am 10.01.2018:
(6) Online-Veranstaltungen werden grundsätzlich nicht als Pflichtfortbildungsveranstaltungen anerkannt, da sie keine Gewähr für eine lückenlose Teilnahme des Teilnehmers gewährleisten.

(7) In Zweifelsfällen der Anrechnung von Fortbildungszeiten kann sich der Fachberater vor Besuch einer Veranstaltung eine verbindliche Auskunft beim IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH einholen.

§ 6 Register

Das IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH führt ein „Register der Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“.

§ 7 Erlöschen des Fachberatertitels

(1) Die Fachberaterbezeichnung (IBG GmbH/HS Bremerhaven) darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Sie erlischt, ohne dass es eines weiteren Grundes bedarf, mit dem Tag, an dem die gemäß § 51 DVStB erforderliche Versicherung erlischt, im Übrigen, wenn der Nachweis der jährlichen Fortbildung oder der Qualitätssicherungsnachweis gemäß § 5 nicht erbracht wird oder die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen erlischt. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Fachberaterbezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise nicht mehr benutzt werden. Das Erlöschen der Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen und das Erlöschen der erforderlichen Versicherung sind dem IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH unverzüglich mitzuteilen. Aus dem vom IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH geführten Register der „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ ist der betroffene Fachberater zu streichen.

(2) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ist der Fachberater (IBG GmbH/HS Bremerhaven) selbst verantwortlich.

Bremerhaven / Erftstadt, den 21.01.2013
Zuletzt geändert am 10.01.2018

HS Bremerhaven
Wissenschaftliche Leitung
Prof. Dr. Gerhard M. Feldmeier

Fachl. Leiter des Lehrgangs
Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)
StB Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland

 Stand 10.01.2018

Richtlinien der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH (IBG) für die Akkreditierung der Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen für Fachberater Gesundheitswesen (IBG / HS Bremerhaven)

Präambel

IBG verleiht natürlichen Personen, die nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, das Recht, für bestimmte Fachgebiete die Bezeichnung „Fachberater/-in für Gesundheitswesen (IBG / HS Bremerhaven)" zu führen. Die Voraussetzungen dafür sind niedergelegt in den Fachberater-Richtlinien „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ zur Anerkennung von Fachberatern (im Folgenden: Fachberaterrichtlinien).

Eine der von den Fachberaterrichtlinien definierten Voraussetzungen ist, dass der Interessent besondere theoretische Kenntnisse im betreffenden Fachgebiet nachweist. Dieser Nachweis erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Fachlehrgang eines Anbieters, dem IBG vor der Durchführung des Lehrgangs bestätigt hat, dass der Lehrgang die Anforderungen der Fachberaterrichtlinien erfüllt.

Die vorliegenden Akkreditierungsrichtlinien regeln das Verfahren, mit dem Veranstaltern von Fortbildungsveranstaltungen die Eignung einer Veranstaltung als Pflichtfortbildung im Sinne der IBGFachberaterrichtlinien bestätigt wird.

§ 1 Antragstellung

(1) IBG bestätigt dem Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung auf Antrag, ob und in welchem Umfang die Fortbildungsveranstaltung den Anforderungen der IBG-Fachberaterrichtlinien entspricht. Der Antrag soll rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung schriftlich oder in elektronischer Form beim IBG gestellt werden. Ihm sind aussagekräftige Informationen mindestens über den Inhalt und die Dauer der Veranstaltung beizufügen. Die Dauer der Veranstaltung ist netto, d.h. abzüglich der ausgewiesenen Pausenzeiten anzugeben. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entscheidet IBG unverzüglich über den Antrag.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung erfolgt ausschließlich für das Fachgebiet, welches der Veranstalter bei Antragstellung bezeichnet hat.

§ 2 Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Dauer der Veranstaltung die Erfassung der durchgängigen Teilnahme sicherzustellen. IBG behält sich aus Gründen der Qualitätssicherung eine entsprechende Überprüfung vor.

(2) Die vom Veranstalter auszustellende Teilnahmebescheinigung muss Termin, Dauer und Inhalt der Veranstaltung nennen.

§ 3 Gebühren

Für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung mit unverändertem Inhalt ist mit der Antragstellung eine aufwandsbezogene, angemessene Gebühr von 250 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Der Antrag wird erst nach Zahlung der Gebühr bearbeitet. Wird die Anerkennung endgültig nicht erteilt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

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