Was ist der Unterschied zwischen dem Fachberaterkonzept der IBG/ HS Bremerhaven und dem der Bundessteuerberaterkammer?

Die Fachberaterkonzepte der BStBK und des DStV decken inhaltlich zwei unterschiedliche Bereiche ab. Die  Bundessteuerberaterkammer hat Fachberaterbezeichnungen für den Bereich der Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG), also das Steuerrecht, eingeführt („Zölle und Verbrauchsteuern“, „Internationales Steuerrecht“). Die „Fachberater (DStV)“ (für die Fachgebiete Rating, Sanierung und Insolvenzverwaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung, Mediation, Internationale Rechnungslegung, Unternehmensnachfolge, Controlling und Finanzwirtschaft und Vermögens- und Finanzplanung) decken dagegen Aspekte der vereinbaren Tätigkeiten des Steuerberaters nach § 57 Abs. 3 StBerG ab und erfordern daher insbesondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Die inhaltlichen Anforderungen der beiden Konzepte sind sich sehr ähnlich, so dass sie sich optimal ergänzen. Die von der IBG/HS Bremerhaven vergebene Fachberaterbezeichnung führt den Klammerzusatz „IBG/HS Bremerhaven.“, wodurch Sie sich von den Fachberaterbezeichnungen z.B. der BStBK und DStV für Außenstehende unterscheidet.

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung die privatrechtliche Konstellation des DStV e.V. und der Führung einer diesbezüglichen Fachberaterbezeichnung für Rechtens beurteilt hat, können auch andere privatrechtlich aufgestellte Einrichtungen Fachberaterbezeichnungen verleihen, soweit der Standard, der durch BStBK und DStV e.V. geschaffen wurde (wie z.B. wissenschaftliche Begleitung) eingehalten wird.

Darf ich die Bezeichnung „Fachberater/in (IBG/HS Bremerhaven)“ auf dem Briefkopf meiner Kanzlei führen?

Die Fachberaterbezeichnungen der IBG/HS Bremerhaven dürfen von Steuerberatern z.B. auf Briefbögen und Visitenkarten werbend verwendet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bezeichnung des Fachberaters  nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ steht (vgl. § 9 Abs. 3 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) in der Fassung vom 8.9.2010). Da es sich um eine privatrechtlich verliehene Berufsbezeichnung handelt ist zu beachten, dass die Fachberaterbezeichnung mit dem Klammerzusatz „IBG/HS Bremerhaven“ versehen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen bereits abschließend geklärt (BVerfG vom 9. Juni 2010, Az. 1 BvR 1198/10) und damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen wie zuletzt des Bundesfinanzhofs bestätigt (BFH vom 23.2.2010, Az. VII R 24/09).

Wie zuvor bereits der BFH wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es wegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht erlaubt ist, die Fachberaterbezeichnungen des IBG als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz“ handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise (Stbg. 05/2008, S. 222) darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist - bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seiten- oder Fußleiste. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.

Ich möchte an einem Fachberaterlehrgang teilnehmen, obwohl ich nicht Steuerberater/in bin. Geht das?

Die Teilnahme an einem Lehrgang setzt in den meisten Fällen (abhängig vom jeweiligen Veranstalter) nicht die Bestellung als Steuerberater/in voraus. Um allerdings die Bezeichnung „Fachberater/in für … (IBG/HS Bremerhaven)“ zu erhalten, muss im Zeitpunkt der Antragstellung beim IBG die Bestellung als eine nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte natürliche Person vorliegen. Dies ist neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten insbesondere der Fall bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern.

Wie genau hat der Nachweis der praktischen Erfahrungen gemäß § 3 der DStV-Fachberaterrichtlinien auszusehen?

Der Nachweis über die praktischen Erfahrungen muss der IBG eine vollumfängliche Prüfung ermöglichen. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Antragsteller aufgeführten Fälle entsprechend dem Fachgebiet sind und tatsächlich von diesem persönlich bearbeitet wurden. Außerdem darf es sich bei den Fällen nicht lediglich um geringfügige Tätigkeiten handeln, hier wäre z.B. nicht ausreichend ein einmaliges Informationsgespräch sanierungsbedürftigen Mandanten oder ein einmaliges Aufforderungsschreiben gegenüber einer kreditgewährenden Bank. Es muss durch die Darstellung der Fälle deutlich werden, dass für die Bearbeitung besondere Spezialkenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet notwendig waren. Die Fälle sind in einer Fall-Liste aufzuführen und außerdem zusätzlich durch anonymisierte  Arbeitsproben in Kopie nachzuweisen. 

Kann ich beim Nachweis der praktischen Erfahrungen auch Fälle angeben, die ich als angestellter Steuerberater zwar persönlich, aber ohne Zeichnungsrecht bearbeitet habe?

Ja, das ist möglich. Die persönliche Bearbeitung setzt nicht zwingend voraus, dass alle Vorgänge auch durch den Bearbeiter gezeichnet wurden. Wir raten in diesem Fall allerdings, sich von dem Kanzleiinhaber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden.

Kann ich sicher sein, dass meine Angaben (u.U. auch solche zu den Mandanten) vertraulich behandelt werden und nicht in „falsche Hände“ geraten?

Ja, selbstverständlich. Dennoch sollen keine Mandantendaten eingereicht werden. Die Fälle sollen in anonymisierter Form erfolgen, andernfalls soll das Einverständnis des Mandanten zur Weitergabe eingeholt werden. Der Antragsteller hat seiner Verschwiegenheitspflicht nachzukommen.

Wie viel Zeit habe ich, um nach Abschluss des Lehrgangs meine praktischen Erfahrungen zu sammeln und den Antrag beim IBG zu stellen?

Es besteht keine zeitliche Grenze bis zu der eine Antragstellung möglich ist. Es ist jedoch zu beachten, dass bereits im auf das Lehrgangsende folgenden Jahr die Pflichtfortbildung im Umfang von 10 Stunden pro Jahr absolviert werden muss, damit sie bei Antragstellung lückenlos nachgewiesen werden kann.

Ab wann muss ich den Nachweis über meine jährliche Fortbildung erbringen?

Die Pflicht zur Fortbildung besteht nach § 5 der Fachberaterrichtlinien erstmals ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr. Maßgeblich für das Lehrgangsende ist die jeweils letzte planmäßige Unterrichtseinheit. (Beispiel: Lag das Ende des Lehrgangs im Jahr 2010, so ist erstmals für das Jahr 2011 Fortbildung im Umfang von 10 Stunden nachzuweisen.)

Der Nachweis ist dem IBG unaufgefordert bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres vorzulegen. Unterbleibt der Nachweis, hat dies das Erlöschen der Fachberaterbezeichnung zur Folge. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Fachberaterbezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise wie Logos nicht mehr benutzt werden.

Welche Fortbildungsseminare werden vom IBG entsprechend § 5 der Fachberaterrichtlinien anerkannt?

Folgende Seminare werden vom IBG entsprechend § 5 der Fachberaterrichtlinien anerkannt:

(1) Als Pflichtfortbildung für „Fachberater Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)“ werden mit voller Stundenzahl alle Veranstaltungen anerkannt, die speziell die Beratung der Mandate im Bereich der Gesundheitswesen, entsprechend des Inhalts der Fachberaterausbildung zum Gegenstand haben. Mit einem Multiplikator von 0,5 auf die Stundenzahl werden Veranstaltungen anerkannt, die allgemein für die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung von Freiberuflerpraxen geeignet sind.

(2) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare des IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH werden mit dem Multiplikator 1,0 auf die Stundenzahl der jeweiligen Veranstaltung anerkannt.

(3) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare von Steuerberaterkammern und Steuerberaterverbänden werden mit der dort ausgewiesenen Stundenzahl, die als Pflichtfortbildungsveranstaltung der jeweiligen Veranstaltung gekennzeichnet sind, anerkannt.

(4) Die als Pflichtfortbildungsveranstaltungen gekennzeichneten Seminare des IFU-Instituts für Unternehmensführung GmbH werden mit dem Multiplikator 1,0 auf die Stundenzahl der jeweiligen Veranstaltung anerkannt.

(5) Hier nicht erwähnte Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen, die dazu geeignet sein sollen, die Voraussetzungen der Fortbildungsverpflichtungen zu erfüllen, können ihre Veranstaltungen für diese Zwecke bei der IBG Privates Institut für Beratung im Gesundheitswesen GmbH kostenpflichtig zertifizieren lassen. Durch Steuerberaterkammern und Steuerberaterverbände bereits zertifizierte Veranstaltungen werden mit der dort ausgewiesenen Stundenzahl, die als Pflichtfortbildungsveranstaltung der jeweiligen Veranstaltung gekennzeichnet sind, anerkannt.

Aus der Teilnahmebescheinigung müssen Termin und Thema des Seminars sowie die Zahl der Stunden hervorgehen, die auf das Fachgebiet entfielen.

Geeignete Fortbildungen werden vom IBG angeboten. Weitere Informationen über die aktuellen Fortbildungsseminare für das laufende Jahr erhalten Sie auf unserer Startseite.

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