Pflichtfortbildungen des Fachberaters

Jeder Fachberater ist gemäß § 5 der Fachberaterrichtlinien verpflichtet, kalenderjährlich in einem Umfang von zehn Stunden fachgebietsbezogene Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen und dem IBG unaufgefordert eine Kopie des entsprechenden Teilnahmenachweises bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres vorzulegen. Die Pflicht zur Fortbildung besteht erstmals ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr.

Maßgeblich für das Lehrgangsende ist die jeweils letzte planmäßige Unterrichtseinheit. Lag das Ende des Lehrgangs demnach im Jahr 2009, so ist erstmals für das Jahr 2010 Fortbildung im beschriebenen Umfang nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, so hat dies das Erlöschen der Fachberaterbezeichnung zur Folge. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Fachberaterbezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise wie Logos nicht mehr benutzt werden.

Auch wenn der Antrag auf Anerkennung als Fachberater/-in (IBG GmbH / HS Bremerhaven) nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet, ist gemäß § 4 der Fachberaterrichtlinien ab dem folgenden Kalenderjahr die Fortbildungspflicht in gleichem Umfang zu erfüllen.

Geeignete Fortbildungen werden beispielsweise vom IBG angeboten. Weitere Informationen über die aktuellen Fortbildungsseminare für das laufende Jahr erhalten Sie auf der Startseite.

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