Sachsen

ESF-Förderung

1. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsscheck - betrieblich

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber (natürliche bzw. juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts) und Selbständige mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen und Sozialunternehmen

Was wird gefördert?

Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung, insbesondere mit folgenden Zielstellungen:

  • Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Erschließung neuer Märkte,
  • Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie Höherqualifizierung von Arbeitskräften,
  • Anpassung der Arbeitgeber an neue Herausforderungen z. B. hinsichtlich von Aufgaben des Unternehmensmanagements, der Fachkräftesicherung oder der Implementierung neuer Technologien,
  • Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen,
  • Vertiefende bzw. ergänzende Bildungsangebote für Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung,
  • Qualifizierungen zur Verbesserung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Arbeitsprozess.

Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Die Teilnehmenden haben ihren Hauptwohnsitz oder Arbeits- bzw. Ausbildungsort im Freistaat Sachsen.
  • Die Qualifizierungen werden durch externe Bildungsdienstleister durchgeführt.
  • Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Gesamtkosten der Weiterbildung mindestens 700 € betragen.
  • Sind ausschließlich Auszubildende Teilnehmer der Weiterbildung betragen die Mindestkosten der Weiterbildung 430 €.
  • Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
  • Eine verbindliche Anmeldung oder der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages sowie eine An- oder die Bezahlung darf erst nach Antragseingang bei der SAB erfolgen. Die Auswahl der Weiterbildung muss nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen.

    Zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sind gemäß Nummer 3.1 der NBest-SF vor Auftragserteilung so weit möglich mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen (s. „Antrags- und Auszahlungsverfahren“ 2. Schritt).

Förderhöhe:

  • 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Weiterbildungskosten zzgl. Prüfungsgebühren)
  • 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Weiterbildungskosten zzgl. Prüfunggebühren) für Geringqualifizierte ohne Berufsabschluss, Auszubildende sowie Beschäftigte ab 50 Jahren, die auf die Übernahme neuer beruflicher Aufgaben vorbereitet werden.

    Ein erhöhter Fördersatz von 70 % wird nur ausgereicht, wenn alle Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahme des Antragstellers dieser Zielgruppe angehören.

    Mehrere Anträge eines Antragstellers für die gleiche Weiterbildungsmaßnahme werden zusammengefasst und mit dem niedrigerem Fördersatz berücksichtigt.
  • 40 % bei Sozialunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern

Erforderliche Mitfinanzierung:

Mnd. 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch den Zuwendungsempfänger in Abhängigkeit der Förderhöhe.


2. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsscheck - individuell

Wer wird gefördert?

Personen mit einem erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher (Weiter-) Bildung:

  • Beschäftigte
  • Auszubildende, Berufsfachschüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
  • Andere Personengruppen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen, wie beispielsweise
  • arbeitslose Nichtleistungsempfänger

Was wird gefördert?

  • Vorhaben der individuell berufsbezogenen Bildung bzw. Weiterbildung zur Verbesserung der beruflich nutzbaren Kompetenzen bzw. Qualifikationen sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen.

Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
  • Die Weiterbildung beinhaltet keine freizeitorientierten Themen.
  • Die Weiterbildung wird durch einen externen Bildungsdienstleister (nicht durch den Arbeitgeber bzw. im Verbund des Arbeitgeberunternehmens) durchgeführt.
  • Eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages, eine Anzahlung oder Bezahlung sowie die Teilnahme an der Weiterbildung darf erst nach Antragseingang bei der SAB erfolgen.
  • Die Auswahl der Weiterbildung muss nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Die Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot kann auf der Grundlage allgemein zugänglicher Preisinformationen erfolgen, soweit es sich bei allen Vergleichsangeboten um veröffentlichte Kurs- bzw. Weiterbildungsangebote mit Preisangaben handelt.
  • Die förderfähigen Kosten der Weiterbildung (Weiterbildungskosten zzgl. Prüfungsgebühren) müssen mindestens 1.000 € betragen.
  • Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können die Förderung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmer und Beschäftigte mit einem monatlichen Gesamtbruttoeinkommen von mehr als 2.500 € bis 4.000 € können die Förderung nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis befristet ist oder sie Leiharbeitnehmer sind, oder die Weiterbildung dem Erwerb eines ersten akademischen Abschlusses dienen soll.

Förderhöhe:

  • 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Weiterbildungskosten zzgl. Prüfungsgebühren) (gilt nicht für Personen mit Hauptwohnsitz im Landesdirektionsbezirk Leipzig und im ehemaligen Landkreis Döbeln)
  • 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für im Landesdirektionsbezirk Leipzig inkl. ehemaliger Landkreis Döbeln wohnende Antragsteller
  • 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Antragsteller mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 2.500 € bis 4.000 €

Erforderliche Mitfinanzierung:

30 % bzw. 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch den Zuwendungsempfänger, eine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig

Stand: 27.03.2017
Alle Angaben ohne Gewähr

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