1. Fördermaßnahme:
Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung
in Sachsen-Anhalt. - Unternehmen ab 250 Beschäftigte werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert.
Was wird gefördert?
- Weiterbildungsmaßnahmen, die der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich- methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit unterstützen, insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation Geringqualifizierter und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit älterer Beschäftigter sowie Menschen mit Behinderungen,
- Beratungs- und Begleitleistungen zur Personal- und Organisationsentwicklung für Unternehmen ab zehn Beschäftigte, die der Entwicklung und Umsetzung einer zukunftsgerechten und mitarbeiterorientierten Personalpolitik dienen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Teilnehmenden müssen mindestens einer der folgenden Personengruppen angehören:
- Abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
- Geringfügig Beschäftigte im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen,
- Selbständige, freiberuflich Tätige oder Unternehmer,
- Personen, die sich in Elternzeit befinden,
- Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende sowie Praktikanten.
- Der Hauptwohnsitz, der Arbeitsort oder die Berufsausbildungsstätte der Teilnehmenden müssen sich in Sachsen-Anhalt befinden.
- Der Antragsteller muss ein aussagefähiges Weiterbildungskonzept bzw. im Fall von Vorhaben der Personal- und Organisationsentwicklung eine aussagefähige Bedarfsbeschreibung vorlegen.
- Beratungs- und Begleitleistungen zur Personal- und Organisationsentwicklung müssen von Prozessberatern erbracht werden, die nach den Standards des Bundesförderprogramms unternehmensWert: Mensch (uWM) autorisiert und entweder im uWM-Prozessberaterpool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder im ergänzenden Landesprozessberaterpool für das Programm Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB registriert und veröffentlicht worden sind.
- Nicht gefördert werden insbesondere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.
Förderhöhe:
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt im Fall von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung
- Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Abhängig von Antragsteller und Teilnehmenden kann sich der Zuschuss um 10% bzw. 20% erhöhen, darf jedoch 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Die Höhe der Förderung für Personal- und Organisationsentwicklung beträgt
- Für Unternehmen von zehn bis 49 Beschäftigten 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Erforderliche Mitfinanzierung:
keine
Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen
(Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB)
2. Fördermaßnahme:
Förderung von individuellen beruflichen Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht arbeitslos gemeldet sind und deren monatliches Bruttogehalt weniger als 4.575 € beträgt,sowie Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB III.
- Im Fall des Erwerbs von Zusatzqualifikationen sind volljährige Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, die ihre Ausbildungsstätte in Sachsen-Anhalt haben, und volljährige Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen in Sachsen-Anhalt antragsberechtigt.
Was wird gefördert?
- Individuelle berufsbezogene Weiterbildungen, die auf die Verbesserung oder Erweiterung der berufsspezifischen Kompetenzen zielen oder geeignet sind, eine allgemeine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit oder des Zugangs zu Beschäftigung zu bewirken,
- Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sowie Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Für die Förderung individueller Weiterbildungen gilt:
- Die Weiterbildungen können als berufsbegleitende Weiterbildungen in Teilzeit oder als Vollzeitmaßnahmen gefördert werden.
- Folgende Formate sind insbesondere förderfähig: eintägige und mehrtägige Seminare oder längerfristige Weiterbildungs- und Fortbildungskurse bis zu einer Dauer von maximal vier Jahren, Supervision und Coaching sowie Weiterbildungsstudiengänge, auch in Form von Zertifikatskursen.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Weiterbildung müssen mindestens 1.000 € betragen.
Für den Erwerb von Zusatzqualifikationen gilt:
- Die Zusatzqualifikationen müssen ausbildungsbegleitend durchgeführt werden und zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung oder für Schüler an Berufsfachschulen zusätzlich zu den bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsinhalten sein.
- Förderfähig sind insbesondere Lehrgänge mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten: berufsspezifische und berufsübergreifende Spezialisierungen, IT-Kompetenzen, betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Fremdsprachen sowie sozialkommunikative und interkulturelle Kompetenzen.
Förderhöhe:
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt im Fall von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung
- Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Abhängig von Antragsteller und Teilnehmenden kann sich der Zuschuss um 10% bzw. 20% erhöhen, darf jedoch 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Die Höhe der Förderung für Personal- und Organisationsentwicklung beträgt
- Für Unternehmen von zehn bis 49 Beschäftigten 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Erforderliche Mitfinanzierung:
keine
Stand: 27.03.2017
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