Sachsen-Anhalt

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen (Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB)

1. Fördermaßnahme:

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung
    in Sachsen-Anhalt.
  • Unternehmen ab 250 Beschäftigte werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert.

Was wird gefördert?

  • Weiterbildungsmaßnahmen, die der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich- methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit unterstützen, insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation Geringqualifizierter und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit älterer Beschäftigter sowie Menschen mit Behinderungen,
  • Beratungs- und Begleitleistungen zur Personal- und Organisationsentwicklung für Unternehmen ab zehn Beschäftigte, die der Entwicklung und Umsetzung einer zukunftsgerechten und mitarbeiterorientierten Personalpolitik dienen.

Zuwendungsvoraussetzungen:

Die Teilnehmenden müssen mindestens einer der folgenden Personengruppen angehören:

  • Abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Geringfügig Beschäftigte im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen,
  • Selbständige, freiberuflich Tätige oder Unternehmer,
  • Personen, die sich in Elternzeit befinden,
  • Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende sowie Praktikanten.
  • Der Hauptwohnsitz, der Arbeitsort oder die Berufsausbildungsstätte der Teilnehmenden müssen sich in Sachsen-Anhalt befinden.
  • Der Antragsteller muss ein aussagefähiges Weiterbildungskonzept bzw. im Fall von Vorhaben der Personal- und Organisationsentwicklung eine aussagefähige Bedarfsbeschreibung vorlegen.
  • Beratungs- und Begleitleistungen zur Personal- und Organisationsentwicklung müssen von Prozessberatern erbracht werden, die nach den Standards des Bundesförderprogramms unternehmensWert: Mensch (uWM) autorisiert und entweder im uWM-Prozessberaterpool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder im ergänzenden Landesprozessberaterpool für das Programm Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB registriert und veröffentlicht worden sind.
  • Nicht gefördert werden insbesondere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung,  Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.

Förderhöhe:

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt im Fall von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung

  • Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • Für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Abhängig von Antragsteller und Teilnehmenden kann sich der Zuschuss um 10% bzw. 20% erhöhen, darf jedoch 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die Höhe der Förderung für Personal- und Organisationsentwicklung beträgt

  • Für Unternehmen von zehn bis 49 Beschäftigten 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • Für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erforderliche Mitfinanzierung:

keine


Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen
(Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB)

2. Fördermaßnahme:

Förderung von individuellen beruflichen Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht arbeitslos gemeldet sind und deren monatliches Bruttogehalt weniger als 4.575 € beträgt,sowie Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw.  SGB III.
  • Im Fall des Erwerbs von Zusatzqualifikationen sind volljährige Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, die ihre Ausbildungsstätte in Sachsen-Anhalt haben, und volljährige Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen in Sachsen-Anhalt antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

  • Individuelle berufsbezogene Weiterbildungen, die auf die Verbesserung oder Erweiterung der berufsspezifischen Kompetenzen zielen oder geeignet sind, eine allgemeine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit oder des Zugangs zu Beschäftigung zu bewirken,
  • Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sowie Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen.

Zuwendungsvoraussetzungen:

Für die Förderung individueller Weiterbildungen gilt:

  • Die Weiterbildungen können als berufsbegleitende Weiterbildungen in Teilzeit oder als Vollzeitmaßnahmen gefördert werden.
  • Folgende Formate sind insbesondere förderfähig: eintägige und mehrtägige Seminare oder längerfristige Weiterbildungs- und Fortbildungskurse bis zu einer Dauer von maximal vier Jahren, Supervision und Coaching sowie Weiterbildungsstudiengänge, auch in Form von Zertifikatskursen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Weiterbildung müssen mindestens 1.000 € betragen.

Für den Erwerb von Zusatzqualifikationen gilt:

  • Die Zusatzqualifikationen müssen ausbildungsbegleitend durchgeführt werden und zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung oder für Schüler an Berufsfachschulen zusätzlich zu den bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsinhalten sein.
  • Förderfähig sind insbesondere Lehrgänge mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten: berufsspezifische und berufsübergreifende Spezialisierungen, IT-Kompetenzen, betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Fremdsprachen sowie sozialkommunikative und interkulturelle Kompetenzen.

Förderhöhe:

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt im Fall von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung

  • Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • Für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Abhängig von Antragsteller und Teilnehmenden kann sich der Zuschuss um 10% bzw. 20% erhöhen, darf jedoch 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die Höhe der Förderung für Personal- und Organisationsentwicklung beträgt

  • Für Unternehmen von zehn bis 49 Beschäftigten 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • Für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erforderliche Mitfinanzierung:

keine

Stand: 27.03.2017
Alle Angaben ohne Gewähr

Erfahrungen & Bewertungen zu IBG