Thüringen

Thüringer Weiterbildungsscheck

1. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsrichtlinie

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Für Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung sowie Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen: Unternehmen und Bildungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen,
  • Für Weiterbildungsschecks: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von in Thüringen ansässigen Unternehmen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen zwischen 20.000 € und 40.000 € (bei gemeinsam Veranlagten zwischen 40.000 € und 80.000 €) liegt.
Was wird gefördert?

Das Land Thüringen fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) Vorhaben der betrieblichen und individuellen Weiterbildung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs sowie der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
Mitfinanziert werden

  • Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbständigen,
  • Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen,
  • Weiterbildungsschecks zur individuellen Weiterbildung von Arbeitnehmern.
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Das Unternehmen bzw. die Bildungseinrichtung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen.
  • Der Antragsteller muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Vorhaben bieten.
  • Der Lehrgang, bei welchem der Weiterbildungsscheck eingelöst werden soll, muss von einem geeigneten Weiterbildungsträger angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dienen.
  • Unternehmen und Bildungseinrichtungen reichen ihre Anträge bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das ESF-Portal der GFAW ein.
Förderhöhe:

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt:

  • für Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbständigen 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Für Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben und 1.000 € je Weiterbildungsscheck.
  • Eine Förderung mit dem Weiterbildungsscheck ist alle zwei Kalenderjahre möglich.
Erforderliche Mitfinanzierung:

keine


Thüringer Weiterbildungsscheck

2. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsrichtlinie: 2.1 Anpassungsqualifizierung (B-DKS) (ESF)

Wer wird gefördert?

Thüringer Unternehmen oder Bildungseinrichtungen

Was wird gefördert?
  • Gefördert werden Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbständigen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Vorhabenbeginn formgebunden über das Online-Portal an die GFAW, Warsbergstraße 1 in 99092 Erfurt zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der elektronische Eingang des Antrags bei der GFAW.
  • Der Antragsteller muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen haben.
  • Die Förderung von Weiterbildungsvorhaben erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Antragverfahrens einzureichenden Vorhabenbeschreibung und eines Finanzierungsplanes.
  • Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Vorhabens bietet.
Förderhöhe:

Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Vorhaben zur Anpassungsqualifizierung sind zuwendungsfähig:

  • Die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Ausgaben. Diese werden gemäß Art. 67 (5) lit. C der AllgVO auf der Basis der Bundesweiten Durchschnittskostensätze (B-DKS) bemessen.
  • Ausgaben für Löhne/Gehälter der Vorhabenteilnehmer, die bei den Unternehmen während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallen. Diese sind als Pauschalsatz gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO in Höhe von 100% der nach den B-DKS anerkannten Ausgaben zuwendungsfähig.
  • Für Vorhaben mit weniger als 15 Teilnehmenden wird der anzuwendende B-DKS um den Faktor 1,2 erhöht.
Erforderliche Mitfinanzierung:

keine


Thüringer Weiterbildungsscheck

3. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsrichtlinie: 2.2 Vorhaben und Netzwerke (ESF)

Wer wird gefördert?

Thüringer Unternehmen oder Bildungseinrichtungen

Was wird gefördert?
  • Gefördert werden Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Vorhabenbeginn formgebunden über das Online-Portal an die GFAW, Warsbergstraße 1 in 99092 Erfurt zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der elektronische Eingang des Antrags bei der GFAW.
  • Der Antragsteller muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen haben.
  • Die Förderung von Weiterbildungsvorhaben erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Antragverfahrens einzureichenden Vorhabenbeschreibung und eines Finanzierungsplanes.
  • Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Vorhabens bietet.
  • Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen vorhabenbezogenen Personalausgaben des Zuwendungsempfängers. Nicht förderfähig sind die Umlage für  Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Förderhöhe:
  • Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 80 %der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4. Fördermaßnahme:

Weiterbildungsrichtlinie: 2.3 Weiterbildungsscheck (ESF)

Wer wird gefördert?
  • Förderfähig sind alle sozialversicherten Beschäftigte kleiner und mittelständischer Unternehmen ebenso wie
  • Selbstständige jeweils mit Sitz in Thüringen.
Was wird gefördert?

Der Lehrgang, bei welchem der Weiterbildungsscheck eingelöst werden soll, muss von einem geeigneten Weiterbildungsträger – wie z. B. der SGD – angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dienen. Gefördert werden z. B. Sprachkurse und IT-Lehrgänge, aber auch andere berufsspezifische Weiterbildungen aus dem Gesamtprogramm der Studiengemeinschaft Darmstadt.

Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Arbeitnehmer beantragen einen Weiterbildungsscheck für eine konkrete Weiterbildung vor der verbindlichen Anmeldung zum Lehrgang.
  • Das Unternehmen des Beschäftigten muss in Thüringen ansässig sein.
  • Das zu versteuerndes Jahreseinkommen des Beschäftigten liegt zwischen 20.000 € und 40.000 € (bei gemeinsam Veranlagten zwischen 40.000 € und 80.000 €.
Förderhöhe:

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die individuelle Weiterbildung bis zur Höhe von 1.000,00 €. Eine Förderung mit dem Weiterbildungsscheck ist alle zwei Kalenderjahre möglich. Der Weiterbildungsscheck ist 6 Monate ab seiner Ausstellung für die benannte Weiterbildungsmaßnahme gültig.

Erforderliche Mitfinanzierung:

keine

Stand: 27.03.2017
Alle Angaben ohne Gewähr

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