Im Hinblick auf die Frage, ob das Führen der Fachberaterbezeichnung berufsrechtlich zulässig ist, haben sich grundlegend der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) auf eine übereinstimmende Sichtweise verständigt, welche durch die Bundeskammerversammlung am 31.03.2008 bestätigt wurde (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 09.04.2008).
Die gefundene Einigung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufes erheblich. Mit dem Kompromiss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Führen der Bezeichnung zu Werbezwecken jedenfalls zulässig ist. Von berufsrechtlicher Zulässigkeit ist danach auszugehen, wenn Fachberaterbezeichnung nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste.
Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden.
Diese gemeinsame Auffassung von BStBK und DStV ist zwischenzeitlich auch höchstrichterlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09) hat der Bundesfinanzhof für die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" entschieden, dass Steuerberater die Fachberaterbezeichnung für vereinbare Tätigkeiten führen dürfen, wenn sie diese räumlich von der Berufsbezeichnung absetzen. Mit Beschluss vom 09.06.2010 (Az. 1 BvR 1198/10) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Entscheidung bestätigt (Vergleiche inzwischen auch: § 9 Abs. 3 BOStB in der Fassung vom 8.9.2010).
Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung die privatrechtliche Konstellation des DStV e.V. und der Führung einer diesbezüglichen Fachberaterbezeichnung für Rechtens beurteilt hat, können auch andere privatrechtlich aufgestellte Einrichtungen Fachberaterbezeichnungen verleihen, soweit der Standard, der durch BStBK und DStV e.V. geschaffen wurde (wie z.B. wissenschaftliche Begleitung) eingehalten wird.
Verschiedene Muster für die Gestaltung von Geschäftsbriefbögen und Visitenkarten am Beispiel der Einzelpraxis, Sozietät und Steuerberatungsgesellschaft, vom DStV entwickelt, dienen als Anregung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt allerdings der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.